Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

1.        Vertragsparteien

1.1      Leistungserbringer ist die SSC AG, nachfolgend Lieferant genannt, Leistungsempfänger ist die jeweils in der Offerte/Auftragsbestätigung genannte Firma, nachfolgend Besteller genannt. 

1.2       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit dem Lieferanten geschlossenen
Verträge, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.3       Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Lieferanten. Sie werden auch dann
nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2.        Offerte / Vertragsabschluss

2.1      Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Besteller die Offerte des Lieferanten ausdrücklich annimmt
(Bestellung). In der Regel wird die Bestellung durch den Lieferanten schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).

2.2      Der Lieferant wird nur durch die von ihm schriftlich unterzeichneten Erklärungen verpflichtet.

2.3      Die Annahme der Offerte durch den Besteller schliesst ohne weiteres die Anerkennung der vorliegenden
Lieferbedingungen mit ein und schliesst zugleich anders lautende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers aus,
selbst wenn der Lieferant diese nicht beanstandet.

2.4      Offerten, die keine Bindefrist enthalten, sind während 3 Monaten gültig.

2.5     In Offerten / Auftragsbestätigungen gemachte Gewichts- und Volumenangaben für Material und / oder Verpackung sind unverbindlich.

2.6      Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler in der Offerte können vom Lieferanten auch nach der Annahme durch den Besteller jederzeit korrigiert werden. 

3.        Dokumentationen

3.1      Die zur Offerte des Lieferanten gehörenden Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Schemata, Beschreibungen usw. sind nur verbindlich, soweit dies in der Offerte schriftlich zugesichert wurde. 

3.2      Der Lieferant behält sich alle Rechte (einschliesslich Urheber-, Marken- und Patentrechte) an Plänen, technischen Unterlagen usw. vor, die dem Besteller ausgehändigt werden. Solche Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4.        Preise

4.1      Sofern nichts anderes formuliert worden ist, verstehen sich unsere Preise in € (Euro) FCA CH-9403 Goldach. Wird auf Wunsch des Kunden der Transport durch den Lieferanten organisiert, werden die Kosten für Versand, Zölle, Versicherungen und Ähnliches separat in Rechnung gestellt. Hat der Lieferant einen Franko-Preis offeriert, versteht sich dieser sofern nicht anders vereinbart DAP (Incoterms) unverzollt, unversteuert, Lieferort gemäss Offerte des Lieferanten, wenn diese fehlt, gilt der Firmensitz des Kunden. 

4.2      Bei Lieferungen im Inland wird die Mehrwertsteuer durch den Lieferanten bei der Faktura nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Bei Lieferungen ins Ausland organisiert durch den Lieferanten, wird ohne Mehrwertsteuer fakturiert. Bei Abholung durch Kunden aus dem Ausland behält sich der Lieferant vor, die Mehrwertsteuer zu fakturieren.  

4.3       Der Lieferant behält sich vor, bei Änderungen bestehender Ein- und Ausfuhrbestimmungen die Lieferungen den neuen Vorschriften anzupassen und falls daraus Mehrkosten entstehen, die Preise entsprechend zu erhöhen. Der Lieferant ist zudem auch nach Abschluss des Liefervertrages in folgenden Fällen zu angemessenen Preisanpassungen berechtigt: 

           a.)   Bei Änderung des Liefer- und/ oder Leistungsumfangs;

           b.)   wenn sich der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als zwei Monate verlängert. Solche Gründe sind z.B.: fehlende technische Angaben, nachträglich gewünschte Änderungen in der Ausführung oder im Lieferumfang, Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder höhere Gewalt. 

5.        Zahlungsbedingungen

5.1      Sofern keine andere Abrede erfolgte, gelten folgende Zahlungskonditionen: rein netto, ohne Abzug, bei Bezahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

5.2      Läuft die vereinbarte Zahlungsfrist unbenutzt ab, tritt automatisch nach erfolgter schriftlicher Mahnung Zahlungsverzug ein. Der Lieferant behält sich vor, ab Datum des Ablaufes der Zahlungsfrist den gesetzlichen Verzugszins oder wenn etwas anderes vereinbart den vertraglichen Verzugszins in Rechnung zu stellen. Hinzu kommen sämtliche weiteren mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten des Lieferanten, namentlich die Kosten für die Rechtsverfolgung. 

5.3      Das Zurückhalten oder Kürzen von Zahlungen ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Besteller den Liefergegenstand bemängelt oder sein Kunde in Zahlungsverzug gerät. Gegenforderungen des Bestellers dürfen mit Forderungen des Lieferanten nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verrechnet werden. 

5.4      Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl unverzüglich von Liefervertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen oder alle noch ausstehenden Forderungen, ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit, als verfallen zu erklären und sie sofort einzukassieren. Dabei gehen alle Inkassospesen zu Lasten des Bestellers.

6.        Eigentumsvorbehalte

6.1      Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6.2      Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. 

6.3      Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten währen der Dauer des Eigentumsvorbehalts Instandhaltern und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. 

7.        Lieferbedingungen

7.1      Der Lieferant liefert gemäss den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung FCA. 

7.2      Der Umfang der Lieferung und allfällig damit zusammenhängender Leistungen richtet sich ausschliesslich nach der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Lieferungen und/oder Leistungen, die dort nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet. 

7.3      Der Lieferant ist berechtigt, einseitige Änderungen an der Lieferung vorzunehmen, falls solche Änderungen objektiv zu Verbesserungen führen, das Produkt in seinem Charakter erhalten und der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleibt.

7.4      der Lieferant ist zu Taillierungen berechtigt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. 

8.        Lieferfrist

8.1      Die Lieferfristangaben gelten für die Fertigungsstellung des Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten. Nur die in der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung fixierten Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle technischen Daten der Bestellung abgeklärt und sobald die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen bzw. ebenbürtiger Sicherheiten geleistet sind. 

8.2      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 

8.3      Die vereinbarte Lieferfrist kann vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen angemessen verlängert werden:

a)    Wenn der Besteller seine Vertragspflichten zum Beispiel die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat; 

b)    wenn die zur Fertigung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Angaben nicht rechtzeitig gemacht oder nachträglich geändert wurden;

c)     wenn der Lieferant von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist, das er auch bei alle ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte: höhere Gewalt, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brandfall, verzögerte Anlieferung von wichtigen Teilen durch Unterlieferanten, die beim Lieferanten vom Besteller vorgeschrieben wurden, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Ein-, Aus- und Durchfuhr Verbote oder ähnliche Erschwernisse. Die Leistungspflicht des Lieferanten ruht so lange, wie die vorgenannten Ereignisse andauern. Auf die beim Lieferanten danach vorliegenden Verhältnisse muss der Besteller gebührend Rücksicht nehmen. Die Vertragsauflösung durch den Lieferanten gemäss Ziffer 5.4 und Ziffer 13 der Verkaufsbedingungen bleibt vorbehalten. 

8.4      Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, kann der Besteller aus verspäteten Lieferungen weder das Recht auf Rücktritt von Vertrag noch den Anspruch auf Verzugszinsen oder den Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsstrafen geltend machen. 

9.        Gefahrenübergang

9.1      Nutzen und Gefahr gehen gemäss der vereinbarten Lieferklausel (INCOTERMS) oder, soweit nichts Besonderes vereinbart wurde, im Zeitpunkt der Absendung der Meldung, dass die Lieferung abholbereit ist (Versandbereitschaftsmeldung), auf den Besteller über.

9.2      Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder ist der Versand aus Gründen, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, unmöglich, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über, der Lieferant übernimmt während einer von ihm als angemessen erachteten Frist die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu üblichen Gebühren in seinen Werken oder ausserhalb. Danach ist er berechtigt, nach seiner Wahl über den Liefergegenstand auf Kosten und Rechnung des Bestellers frei zu verfügen oder unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Allfällig damit verbundener Schaden hat der Besteller zu tragen. 

10.      Transport und Versicherung

10.1     Der Besteller ist für den Transport und Versicherungen besorgt.

10.2     Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich schriftlich an den letzten Frachtführer zu richten. Dem Lieferanten ist davon Mitteilung zu machen. 

11.      Prüfung der Abnahme der Lieferungen

11.1     Der Lieferant wird die Lieferungen und/oder Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 

11.2     Der Besteller hat die Lieferungen und/oder Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und/oder Leistungen als genehmigt. 

11.3     Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziffer 11.2 mitgeteilten Mängel innert zumutbarer Frist zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. 

11.4     Durch Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und/ oder Leistungen erhält der Besteller keine Rechte oder Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 11 sowie in Ziffer 12 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten. 

12.      Gewährleistung

12.1     Soweit nach dem Ermessen des Lieferanten zumutbar und notwendig, wird jeder Liefergegenstand vor Versand auf seine Funktionstüchtigkeit geprüft. Besondere Kontrolle oder Abnahmeprüfungen sind bei Vertragsschluss schriftlich zu vereinbaren. 

12.2     Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Versandbereitschaftsmeldung zu laufen. 

12.3     Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die vom Lieferanten schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie auf einwandfreies Material und die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes. Die Genehmigung von Plänen, Berechnungen oder Zeichnungen durch den Besteller schliesst eine spätere Gewährleistung für alle erkennbaren Mängel aus.

12.4     Während der Gewährleistungsfrist ist der Lieferant verpflichtet, nach erfolgter schriftlicher Mängelrüge durch den Besteller, Teile, die nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten mangelhaft sind, nach seiner Wahl entweder auszubessern oder zu ersetzten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, so trägt dieser die Kosten bis zu demjenigen Betrag, den er übernommen hätte, wenn die Nachbesserung in seinem Werk vorgenommen worden wäre. Den gesamten Restbetrag, einschliesslich allfälliger Reise- und Aufenthaltskosten, hat der Besteller zu übernehmen. 

12.5     Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Diese sind auf Begehren des Lieferanten innerhalb von 3 Monaten ab Einbau der neuen Teile vom Besteller zurückzusenden. Die Fracht- und Versicherungskosten sowie allfällige Zölle und Steuern beim Grenzübertritt in die Schweiz Träger der Lieferant, die Verpackungskosten der Besteller.

12.6     Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss oder Reparatur oder Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 12.2 beträgt. 

12.7     Die Beanspruchung der Gewährleistung seitens des Bestellers setzt voraus, dass dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist, insbesondre den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. 

12.8     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, ferner Schäden infolge fehlerhafter oder vernachlässigter Wartung, der Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel (z.B. Reinigungs- und Schmiermittel), unsachgemässer Montage und Unterhalt, höherer Gewalt und andere Gründe, die nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. 

12.9     Für Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt, der Lieferant Gewährleistungen lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten, wodurch er von seinen Gewährleistungsverpflichtungen vollumfänglich befreit wird. 

12.10   Für Ansprüche des Bestellers aus mangelhafter Beratung oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 

12.11   Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus unwichtigen Gründen und jegliche weitere Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

13.      Vertragsauflösung

13.1     Sofern unvorhergesehene Ereignisse auf den Inhalt der Lieferungen und/oder Leistungen erheblich einwirken, sowie im Falle nachträglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung, ist der Liefervertrag entsprechend anzupassen. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des gesamten Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. 

13.2     Falls der Lieferant von seinem Recht auf Vertragsauflösung Gebrauch machen will, verpflichtet er sich, dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch der Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. 

13.3     Wird dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Besteller in einer schlechten, die Vertragserfüllung gefährdeten Vermögenslage befindet oder in einer solchen abzugleiten droht, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

14.      Vorschriften im Bestimmungsland

14.1     Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Unfallverhütung beziehen.

14.2     Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und/oder Leistungen den vom Lieferanten üblicherweise befolgten Vorschriften und Normen. 

15.      Datenschutz

15.1     Der datenschutzrechtliche Umgang mit Personendaten ist in der Datenschutzerklärung des Lieferanten ersichtlich und kann auf der Webseite abgerufen werden. Die Datenschutzerklärung bildet integrierenden Bestandteil dieser AGB. 

16.      Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Liefervertrag ist das Rechtsdomizil des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berichtigt, den Besteller auch an dessen Rechtsdomizil zu belangen. 

16.2     Das Rechtsverhältnis der Parteien untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

17.      Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

17.1     Ist eine Bestimmung des Liefervertrages unwirksam, so gilt der übrige Vertragsinhalt sinngemäss trotzdem. Die ungültige Bestimmung ist so zu ersetzten, dass die neue Bestimmung der ungültigen so nahe wie möglich kommt. 


Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden Sie auch als PDF in folgendem Dokument.